Die DRWZ Mobile GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“) in Kooperation mit der eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des angemeldeten Elektrofahrzeugs und tritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im Gegenzug dazu erhält der E-Mobilist nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt.
Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 37a ff. BImSchG.
1.1 Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem Dienstleister und dem E-Mobilisten und betreffen den Vertragsschluss, die Anmeldung des Elektrofahrzeugs, die Abtretung der THG-Quote sowie die Vermarktung der THG-Quote durch den Dienstleister und die dem E-Mobilisten zustehende Vergütung.
1.2 Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen dem Dienstleister und dem E-Mobilisten im Rahmen der Inanspruchnahme der THG-Quoten-Vermarktung vom Kooperationspartner durch den E-Mobilisten abgeschlossen werden.
1.3 Das Verhältnis zwischen dem Kooperationspartner und dem Dienstleister sowie das Verhältnis zwischen dem Kooperationspartner und dem E-Mobilisten sind nicht Gegenstand dieser AGB.
2.1 Der Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem E-Mobilisten wird durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs abgeschlossen.
2.2 Der Kooperationspartner stellt dem E-Mobilisten auf seiner Website ein Online-Formular zur Verfügung, über das der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung anmelden kann. Hierzu trägt der E-Mobilist seine persönlichen Daten in das Online-Formular ein und stellt ein Foto/Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I i. S. v. § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils gültigen Fassung („Fahrzeugschein“) zur Verfügung. Der E-Mobilist hat dafür Sorge zu tragen, dass das Foto/Scan des Fahrzeugscheins (Vorder- und Rückseite) vollständig und gut lesbar ist. Vor Absenden des Online-Formulars bestätigt der E-Mobilist, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch Absenden des ausgefüllten Online-Formulars gibt der E-Mobilist ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB ab. Der Dienstleister nimmt das Angebot durch eine Vertragsbestätigung in Textform gegenüber dem E-Mobilisten an.
2.3 Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt immer für ein volles Kalenderjahr („Anmeldungszeitraum“). Die Anmeldung ist spätestens bis zum 31. Januar des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Jahres möglich.
2.4 Das Elektrofahrzeug kann nur angemeldet werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Elektrofahrzeug ist ein reines Batterieelektrofahrzeug i. S. v. § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
b) der E-Mobilist ist auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;
c) der E-Mobilist ist Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes (§ 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist);
d) das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs wurde bezogen auf den Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.2.) noch nicht an einen Dritten übertragen oder durch den E-Mobilisten selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
2.5 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, das Angebot des E-Mobilisten auf Abschluss eines Vertrages anzunehmen. Der Dienstleister ist insbesondere berechtigt, den Vertragsschluss abzulehnen, sofern die Voraussetzungen i. S. v. Ziff. 2.4. nicht erfüllt sind.
2.6 Der Dienstleister ist berechtigt, vom E-Mobilisten weitere Nachweise bezüglich des angemeldeten Elektrofahrzeugs zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in § 37a ff. BImSchG bzw. §§ 5ff. 38. BImSchV erforderlich sind.
2.7 Der E-Mobilist kann beliebig viele Elektrofahrzeuge für die THG-Quoten-Vermarktung anmelden. Für jedes Elektrofahrzeug wird ein getrennter Vertrag auf Basis dieser AGB abgeschlossen. Sofern der E-Mobilist mehrere Fahrzeuge gleichzeitig anmeldet, kann der Dienstleister die Vertragsbestätigungen für die gleichzeitig angemeldeten Elektrofahrzeuge zusammenfassen.
3.1 Die Anmeldung des Elektrofahrzeuges wird automatisch mit Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums (Ziff. 2.3.) beendet. Eine Beendigung der Anmeldung durch den E-Mobilisten ist nicht erforderlich.
3.2 Der Dienstleister wird den E-Mobilisten rechtzeitig vor Ablauf des Anmeldungszeitraums (Ziff. 2.3.) in Textform auf den Ablauf des Anmeldungszeitraumes und die Möglichkeit einer erneuten Inanspruchnahme der THG-Quoten-Vermarktung hinweisen, sofern die Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und dem Dienstleister fortbesteht.
4.1 Durch den Abschluss des Vertrages nach Maßgabe der Ziff. 2. bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für das angemeldete Elektrofahrzeug.
4.2 Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs nach Maßgabe der Ziff. 2. tritt der E-Mobilist das Recht zur Vermarktung der THG-Quote für das Elektrofahrzeug an den Dienstleister ab. Die Abtretung bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 2.3. geregelten Anmeldungszeitraum.
4.3 Der E-Mobilist stellt sicher, dass das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs im Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.3.) nicht an einen Dritten übertragen wird und dass der E-Mobilist die THG-Quote im Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.3.) nicht selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
5.1 Der Dienstleister wird die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs unter Einhaltung der hierfür geltenden Frist (§ 8 Abs. 1 38. BImSchV) dem Umweltbundesamt mitteilen.
5.2 Der Dienstleister ist berechtigt, die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs ohne vorherige weitere Abstimmung in eigenem Ermessen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Quotenverpflichtete zu vermarkten.
5.3 Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 2.) erklärt der E-Mobilist sein Einverständnis, dass der Dienstleister die THG-Quote des Elektrofahrzeugs für den Anmeldungszeitraum (Ziff. 2.3.) dem Umweltbundesamt mitteilt und zu diesem Zweck dem Umweltbundesamt eine Kopie des Fahrzeugscheins zusammen mit den Daten des E-Mobilisten vorlegt.
6.1 Nachdem das Umweltbundesamt eine Bescheinigung über die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs ausgestellt hat (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV), erlangt der E-Mobilist gegen den Dienstleister einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung pro Kalenderjahr und angemeldetem Elektrofahrzeug.
6.2 Die Höhe der Vergütung wird dem E-Mobilisten bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 2.) mitgeteilt.
6.3 Der Dienstleister wird die Vergütung möglichst zeitnah, spätestens aber innerhalb von 15 Werktagen nach erfolgreicher Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV) auf das vom E-Mobilisten bei Vertragsschluss angegebene Bankkonto auszahlen. Zusätzlich zur Vergütung zahlt der Dienstleister Umsatzsteuer in der jeweils geregelten gesetzlichen Höhe, sofern diese anfällt.
7.1 Der E-Mobilist stellt sicher, dass er bei Vertragsschluss (Ziff. 2.2.) vollständige und inhaltlich richtige Angaben macht.
7.2 Der E-Mobilist teilt dem Dienstleister oder dem Kooperationspartner etwaige Änderungen seiner persönlichen Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mit.
7.3 Falls die Voraussetzungen i. S. v. Ziff. 2.4. entfallen, teilt der E-Mobilist dies dem Dienstleister oder dem Kooperationspartner unverzüglich unaufgefordert mit.
8.1 Der Vertrag beginnt mit dem Abschluss des Vertrages zu laufen (Ziff. 2.2.) und endet mit der Auszahlung der Vergütung (Ziff. 6.3.).
8.2 Der Dienstleister ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem Kooperationspartner und dem Dienstleister beendet wird, auf dessen Basis der Dienstleister die THG-Quoten-Vermarktung in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner anbietet.
8.3 Wird der Vertrag beendet, gelten die vertraglichen Regelungen insoweit und solange fort, wie diese für die Abwicklung des angemeldeten Elektrofahrzeugs erforderlich sind. Insbesondere wird der Dienstleister die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs nach Maßgabe der Ziff. 5.1. dem Umweltbundesamt mitteilen und dem E-Mobilisten eine etwaige Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 6. auszahlen.
8.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Dienstleister liegt insbesondere vor, wenn der E-Mobilist die THG-Quote für den Anmeldungszeitraum i. S. v. Ziff. 2.3. bereits anderweitig an einen Quotenverpflichteten vermarktet oder an einen Dritten übertragen hat.
8.5 Die Kündigungserklärung des E-Mobilisten kann wahlweise gegenüber dem Kooperationspartner oder gegenüber dem Dienstleister erfolgen.
8.6 Der Dienstleister ist verpflichtet, sämtliche Daten, die der E-Mobilist an den Dienstleister übermittelt hat, zu löschen, sofern diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke gespeichert werden müssen. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des E-Mobilisten nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.
9.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Dienstleister für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:
a)Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dienstleisters, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;
b)Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Dienstleister, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.9.2 Darüber hinaus ist eine Haftung des Dienstleisters, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
9.3 Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 9.1. und 9.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
10.1 Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem E-Mobilisten unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
10.2 Der Dienstleister ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11.1 Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und eQuota geschlossenen Vertrags verarbeitet eQuota die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
11.2 Zur Vertragserfüllung setzt eQuota Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
12.1 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.
12.3 Der Dienstleister ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der eQuota GmbH, Harzer Str. 39, 12059 Berlin, +49 (0) 30 235 935 800, info@equota.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
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